Gesetz
Art 2
Die Zahl der Stellen, die sich für die einzelnen Fallgruppen des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in der jeweils höchsten Besoldungsgruppe ergibt, darf bis zu einer Anpassung der in dieser Verordnung bestimmten Bewertungsmerkmale nicht überschritten werden.

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