Gesetz - BBG
Bundesbeamtengesetz
§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern oder der Bundesminister des Innern mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
- 2.
- Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus
- a)
- durch Zeitablauf,
- b)
- durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,
- c)
- durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder
- d)
- unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden.
















