Gesetz - BBG
Bundesbeamtengesetz
§ 21 Dienstliche Beurteilung
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet