Gesetz - BBhV
Bundesbeihilfeverordnung - BBhV
Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4)
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2001 - 2009
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Abschnitt 1

Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:
1.1
Abduktionslagerungskeil
1.2
Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)
1.3
Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)
1.4
Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker
1.5
Anatomische Brillenfassung
1.6
Anus-praeter-Versorgungsartikel
1.7
Anzieh- oder Ausziehhilfen
1.8
Aquamat
1.9
Armmanschette
1.10
Armtragegurt oder -tuch
1.11
Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer
1.12
Atemtherapiegeräte
1.13
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
1.14
Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl
1.15
Aufrichteschlaufe
1.16
Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)
1.17
Aufstehgestelle
1.18
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)
1.19
Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen
1.20
Augenschielklappe, auch als Folie
2.1
Badestrumpf
2.2
Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)
2.3
Badewannenverkürzer
2.4
Ballspritze
2.5
Behinderten-Dreirad
2.6
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
2.7
Bettnässer-Weckgerät
2.8
Beugebandage
2.9
Billroth-Batist-Lätzchen
2.10
Blasenfistelbandage
2.11
Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)
2.12
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)
2.13
Blindenstock, -langstock oder -taststock
2.14
Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)
2.15
Blutlanzette
2.16
Blutzuckermessgerät
2.17
Bracelet
2.18
Bruchband
3.1
Clavicula-Bandage
3.2
Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
3.3
Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen
4.1
Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
4.2
Delta-Gehrad
4.3
Drehscheibe, Umsetzhilfen
4.4
Duschsitz oder -stuhl
5.1
Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse
5.2
Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten
5.3
Ekzemmanschette
5.4
Elektroscooter bis zu 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung
5.5
Elektrostimulationsgerät
5.6
Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten
5.7
Epitrainbandage
5.8
Ernährungssonde
6.1
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
6.2
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
6.3
Fingerling
6.4
Fingerschiene
6.5
Fixationshilfen
6.6
Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)
7.1
Gehgipsgalosche
7.2
Gehhilfen und -übungsgeräte
7.3
Gehörschutz
7.4
Genutrain-Aktiv-Kniebandage
7.5
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
7.6
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)
7.7
Gilchrist-Bandage
7.8
Gipsbett, Liegeschale
7.9
Glasstäbchen
7.10
Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz
7.11
Gummistrümpfe
8.1
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
8.2
Handgelenkriemen
8.3
Hebekissen
8.4
Heimdialysegerät
8.5
Helfende Hand, Scherenzange
8.6
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor
8.7
Hochtontherapiegerät
8.8
Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten
9.1
Impulsvibrator
9.2
Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör
9.3
Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
9.4
Innenschuh, orthopädischer
9.5
Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
10.1
(frei)
11.1
Kanülen und Zubehör
11.2
Katapultsitz
11.3
Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör
11.4
Kieferspreizgerät
11.5
Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz
11.6
Klumpfußschiene
11.7
Klumphandschiene
11.8
Klyso
11.9
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
11.10
Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage
11.11
Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation
11.12
Knöchel- und Gelenkstützen
11.13
Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen
11.14
Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose
11.15
Koordinator nach Schielbehandlung
11.16
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
11.17
Kopfschützer
11.18
Korrektursicherungsschuh
11.19
Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker
11.20
Krampfaderbinde
11.21
Krankenfahrstuhl und Zubehör
11.22
Krankenpflegebett
11.23
Krankenstock
11.24
Kreuzstützbandage
11.25
Krücke
12.1
Latextrichter bei Querschnittlähmung
12.2
Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
12.3
Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)
12.4
Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
12.5
Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)
12.6
Lispelsonde
12.7
Lumbalbandage
13.1
Malleotrain-Bandage
13.2
Mangoldsche Schnürbandage
13.3
Manutrain-Bandage
13.4
Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:
13.4.1
Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.2
Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.3
Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.4
Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),
13.4.5
Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)
13.5
Milchpumpe
13.6
Mundsperrer
13.7
Mundstab/-greifstab
14.1
Narbenschützer
15.1
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches
15.2
Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
15.3
Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen
15.4
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)
16.1
Pavlik-Bandage
16.2
Peak-Flow-Meter
16.3
Penisklemme
16.4
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
16.5
Phonator
16.6
Polarimeter
16.7
Psoriasiskamm
17.1
Quengelschiene
18.1
Reflektometer
18.2
Rektophor
18.3
Rollator
18.4
Rollbrett
18.5
Rutschbrett
19.1
Schede-Rad
19.2
Schrägliegebrett
19.3
Schutzbrille für Blinde
19.4
Schutzhelm für Behinderte
19.5
Schwellstromapparat
19.6
Segofix-Bandagensystem
19.7
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
19.8
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
19.9
Skolioseumkrümmungsbandage
19.10
Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)
19.11
Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
19.12
Sphinkter-Stimulator
19.13
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
19.14
Spreizfußbandage
19.15
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
19.16
Spritzen
19.17
Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)
19.18
Stehübungsgerät
19.19
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
19.20
Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter
19.21
Stubbies
19.22
Stumpfschutzhülle
19.23
Stumpfstrumpf
19.24
Suspensorium
19.25
Symphysengürtel
20.1
Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)
20.2
Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)
20.3
Tinnitusgerät
20.4
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
20.5
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
20.6
Tragegurtsitz
21.1
Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht
21.2
Übungsschiene
21.3
Urinale
21.4
Urostomiebeutel
22.1
Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)
22.2
Vibrationstrainer bei Taubheit
23.1
Wasserfeste Gehhilfe
23.2
Wechseldruckgerät
24.1
(frei)
25.1
(frei)
26.1
Zyklomat-Hormon-Pumpe.


Abschnitt 2

Perücken


Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.


Abschnitt 3

Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining


1.
Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.
2.
Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
a)
Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
aa)
Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung
sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden
63,50 Euro,
bb)
Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde
im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird
50,48 Euro,
cc)
Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder
die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
dd)
notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine
tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag
26 Euro.
Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,
b)
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,
c)
Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.
3.
Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.


Abschnitt 4

Sehhilfen

Unterabschnitt 1
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe


1.
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig
a)
für Personen unter 18 Jahren,
b)
für Personen ab 18 Jahren, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, aufweisen; eine solche Beeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
aa)
die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder
bb)
das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist.
Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu erfolgen.
2.
Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder einem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig:
a)
Brillengläser,
b)
Kontaktlinsen,
c)
vergrößernde Sehhilfen.
3.
Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a)
für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/–6 Dioptrien (dpt):
aa)
Einstärkengläser:
aaa)
für das sphärische Glas31 Euro,
bbb)
für das zylindrische Glas41 Euro,
bb)
Mehrstärkengläser:
aaa)
für das sphärische Glas72 Euro,
bbb)
für das zylindrische Glas92,50 Euro,
b)
bei Gläserstärken über +/–6 dpt zuzüglich je Glas21 Euro,
c)
bei Dreistufen- oder Multifokalgläsern zuzüglich je Glas21 Euro,
d)
bei Gläsern mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas21 Euro.
4.
Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a)
Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas21 Euro,
aa)
bei Gläserstärken ab +/–6 dpt,
bb)
bei Anisometropien ab 2 dpt,
cc)
unabhängig von der Gläserstärke
aaa)
bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
bbb)
bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
ccc)
bei Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,
b)
bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläser) oder phototropen Gläsern zuzüglich je Glas11 Euro,
aa)
bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
bb)
bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
cc)
bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),
dd)
bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
ee)
bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
ff)
bei Ciliarneuralgie,
gg)
bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,
hh)
bei totaler Farbenblindheit,
ii)
bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
jj)
bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
kk)
bei Gläsern ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.
5.
Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei:
a)
Kurzsichtigkeit (Myopie) ab 8 dpt,
b)
Weitsichtigkeit (Hyperopie) ab 8 dpt,
c)
irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
d)
Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
e)
Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,
f)
Keratokonus,
g)
Aphakie,
h)
Aniseikonie; bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgt und dokumentiert sein,
i)
Anisometropie ab 2 dpt.
6.
Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig
a)
für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
b)
für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der genannten Indikationen neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 3 und 4 beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.
7.
Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:
a)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser], in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem [zum Beispiel nach Galilei, Kepler], gegebenenfalls einschließlich der Systemträger) bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf,
b)
elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobile oder nicht mobile Systeme) bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,
c)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (fokussierbare Handfernrohre oder Monokulare).
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde ausgestellt wurde und dass diese oder dieser die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern bestimmt hat.
8.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a)
Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,
b)
separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
c)
Fresnellinsen aller Art.


Unterabschnitt 2
Therapeutische Sehhilfen


1.
Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorliegt:
a)
Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
aa)
Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
bb)
Albinismus.
Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
b)
Brillenglas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
aa)
Aphakie,
bb)
Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
cc)
UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
dd)
Iriskolobom,
ee)
Albinismus.
Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls, bei Albinismus, auch eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
c)
Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
d)
Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
aa)
angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),
bb)
dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
cc)
Albinismus.
Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
e)
Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien von mehr als 1 Prismendioptrie, bei:
aa)
krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, und
bb)
Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnissen einer subjektiven Heterophorie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.
Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig.
f)
Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.
g)
Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.
h)
Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln.
i)
Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.
j)
Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).
k)
Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
aa)
Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
bb)
Abrasio nach Operation,
cc)
Verätzung oder Verbrennung,
dd)
Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),
ee)
Keratoplastik,
ff)
Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.
l)
Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.
m)
Kontaktlinsen
aa)
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex oder
bb)
nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.
n)
Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind – sofern sie erheblich sturzgefährdet sind – oder funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.
2.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a)
Kantenfilter bei
aa)
altersbedingter Makuladegeneration,
bb)
diabetischer Retinopathie,
cc)
Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
dd)
Fundus myopicus.
b)
Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.
c)
Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.


Unterabschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen für Sehhilfen


1.
Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während des Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den Nummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.
2.
Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
a)
sich die Refraktion geändert hat,
b)
die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
c)
sich die Kopfform geändert hat.
3.
Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig.
4.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a)
Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
b)
Bildschirmbrillen,
c)
Brillenversicherungen,
d)
Zweitbrillen,
e)
Reservebrillen,
f)
Brillengläser für Sportbrillen, außer im Fall der Nummer 1,
g)
Brillenetuis,
h)
Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1.

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