Gesetz - BBhV
Bundesbeihilfeverordnung - BBhV
§ 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.
(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für
- 1.
- prothetische Leistungen,
- 2.
- Inlays und Zahnkronen,
- 3.
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
- 4.
- implantologische Leistungen.