Gesetz - BBhV
Bundesbeihilfeverordnung - BBhV
§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde.
- 1.
- tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen besondere Fälle 30 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel in den genannten
Sitzungen noch nicht
erreicht worden isthöchstens
20 weitere Sitzungenhöchstens
20 weitere Sitzungen - 2.
- analytische Psychotherapie von Erwachsenen:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 80 weitere Sitzungen 40 weitere Sitzungen in besonderen
Ausnahmefällennochmals
80 weitere Sitzungennochmals
40 weitere Sitzungenwenn das Behandlungsziel
in den genannten
Sitzungen noch nicht
erreicht worden istbegrenzte
Behandlungsdauer von bis zu 60
weiteren Sitzungenbegrenzte
Behandlungsdauer von bis zu 30
weiteren Sitzungen - 3.
- tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen in besonderen
Ausnahmefällennochmals
30 weitere Sitzungennochmals
30 weitere Sitzungen - 4.
- tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen in besonderen
Ausnahmefällennochmals
40 weitere Sitzungennochmals
30 weitere Sitzungen
In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.
















