Gesetz - BBhV
Bundesbeihilfeverordnung - BBhV
§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1.
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:
 EinzelbehandlungGruppenbehandlung
Regelfall50 Sitzungen40 Sitzungen
besondere Fälle30 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
wenn das Behandlungsziel in den genannten
Sitzungen noch nicht
erreicht worden ist
höchstens
20 weitere Sitzungen
höchstens
20 weitere Sitzungen
2.
analytische Psychotherapie von Erwachsenen:
 EinzelbehandlungGruppenbehandlung
Regelfall80 Sitzungen40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten80 weitere Sitzungen40 weitere Sitzungen
in besonderen
Ausnahmefällen
nochmals
80 weitere Sitzungen
nochmals
40 weitere Sitzungen
wenn das Behandlungsziel
in den genannten
Sitzungen noch nicht
erreicht worden ist
begrenzte
Behandlungsdauer von bis zu 60
weiteren Sitzungen
begrenzte
Behandlungsdauer von bis zu 30
weiteren Sitzungen
3.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:
 EinzelbehandlungGruppenbehandlung
Regelfall70 Sitzungen40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten50 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
in besonderen
Ausnahmefällen
nochmals
30 weitere Sitzungen
nochmals
30 weitere Sitzungen
4.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:
 EinzelbehandlungGruppenbehandlung
Regelfall90 Sitzungen40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten50 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
in besonderen
Ausnahmefällen
nochmals
40 weitere Sitzungen
nochmals
30 weitere Sitzungen

In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.

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