Gesetz - BBhV
Bundesbeihilfeverordnung - BBhV
§ 27 Häusliche Krankenpflege
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Verordnung medizinisch erforderlich sind und die häusliche Krankenpflege
1.
nicht länger als vier Wochen andauert,
2.
weder von der oder dem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und
3.
im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.
In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.
(2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst 
1.
Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,
2.
verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen und
3.
ambulante psychiatrische Krankenpflege.
(3) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 und 2 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des Gepflegten durchgeführt, sind nur beihilfefähig:
1.
Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und
2.
eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet