Gesetz - BBhV
Bundesbeihilfeverordnung - BBhV
§ 50 Belastungsgrenzen
(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5
- 1.
- Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
- 2.
- Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
- a)
für Beihilfeberechtigte der
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8
sowie deren berücksichtigungs-
fähige Angehörige8 Euro, - b)
für Beihilfeberechtigte der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie deren berücksichtigungs-
fähige Angehörige12 Euro, - c)
für Beihilfeberechtigte höherer
Besoldungsgruppen sowie
deren berücksichtigungsfähige
Angehörige16 Euro.
(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Beihilfeberechtigten um 15 Prozent und für jedes berücksichtigungsfähige Kind im Sinne des § 4 Abs. 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.
(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe der Regelsatzverordnung zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.