Gesetz - BBiG
Berufsbildungsgesetz
§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

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