Gesetz
Art 18 Aufhebung von Vorschriften
(1) Es werden aufgehoben:
- 1.
- das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), und
- 2.
- das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780).
(2) Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), und das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) sind bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden.
(3) Bemisst sich die Höhe von Leistungen nach der jährlichen Sonderzuwendung oder dem Urlaubsgeld, sind für die Höhe dieser Leistungen sowie für die Anwendung von Ruhensvorschriften bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zur jährlichen Sonderzuwendung und zum Urlaubsgeld weiter anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
















