Gesetz - BBVAnpG 95
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995 - BBVAnpG 95
§ 1 Fortgeltende landesrechtliche Vorschriften
(1) Um 3,2 vom Hundert werden erhöht die
- 1.
- Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
- a)
- in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
- b)
- in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
- c)
- in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungsordnungen der Länder,
- 2.
- a)
- Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bundesbesoldungsordnung C) Vorbemerkungen Nummern 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
- b)
- Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
- 3.
- Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundgehaltssätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für die Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden diese in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Absatz 1 erhöht. Dies gilt auch für die Regelungen über Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder entsprechende Begrenzungen sowie für die auf Grund dieser Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze).
(3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschullehrer, in Zwischenbesoldungsgruppen und anderen Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern werden in der Weise festgesetzt, daß das Endgrundgehalt auf volle Pfennigbeträge aufgerundet wird und die übrigen Grundgehaltssätze durch den Abzug eines einheitlichen Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstaltersstufen ermittelt werden, der in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Absatz 1 erhöht und auf volle Pfennigbeträge abgerundet worden ist. Soweit für Zwischenbesoldungsgruppen mehrere der Höhe nach unterschiedliche Unterschiedsbeträge zwischen den Dienstaltersstufen bestehen, ist entsprechend zu verfahren.
















