Gesetz - BBVAnpG 95
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995 - BBVAnpG 95
§ 2 Versorgungsbezüge
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes.
(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 1 erhöhten Sätze.
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegehaltfähigen Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes um den in § 1 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der Sätze des Ortszuschlages in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes treten die Sätze der Anlage 2 dieses Gesetzes.
(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung um den in § 1 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht.
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze der Amtszulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 5 dieses Gesetzes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden diese um den in § 1 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht.
(6) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Zulage nach Nummer 8, 8a, 8b, 9, 10, 12 oder 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B oder nach Nummer 2b der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder nach Nummer 1a der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Zulagen in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Fassung der Anlage 5 dieses Gesetzes.
(7) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, werden um 3,1 vom Hundert ab 1. Mai 1995 erhöht. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, wie auch für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(8) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um den Betrag von 81,16 Deutsche Mark, wenn ihren Versorgungsbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Besoldungsordnungen A und B nicht zugrunde liegt.

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