Gesetz - BBVAnpG 95
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995 - BBVAnpG 95
§ 3 Empfänger von Dienstbezügen
(1) Eine einmalige Zahlung in Höhe von 140 Deutsche Mark erhalten die am 1. April 1995 vorhandenen Beamten, Richter und Soldaten in einem Rechtsverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge, die mindestens für einen Teil des Monats April 1995 Dienstbezüge erhalten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Rechtsverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge am 3. April 1995 begründet wurde.
(2) Werden Dienstbezüge anteilig oder nach einem besonderen Bemessungssatz gewährt, gilt dies entsprechend für die einmalige Zahlung.
(3) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark, sind die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Maßgebend für die Fälle der Absätze 2 und 3 sind die Verhältnisse am 1. oder 3. April 1995 (Absatz 1 Satz 2). Soweit ein Anspruch auf Dienstbezüge später entstanden ist, sind die Verhältnisse am Tag der Entstehung des Anspruchs maßgebend.
(5) Eine einmalige Zahlung steht nicht zu, wenn der Empfänger von Dienstbezügen vor dem 1. Mai 1995 auf Antrag oder aus seinem Verschulden aus dem öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 Bundesbesoldungsgesetz) ausscheidet. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.
(6) Absatz 1 Satz 1 gilt für Empfänger von Amtsbezügen oder Amtsgehalt entsprechend.
















