Gesetz - BBVAnpG 95
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995 - BBVAnpG 95
§ 4 Versorgungsempfänger
(1) Eine einmalige Zahlung erhalten die Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, die mindestens für einen Teil des Monats April 1995 Versorgungsbezüge erhalten, in Höhe des Betrages, der sich nach dem jeweiligen maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 140 Deutsche Mark ergibt. Satz 1 gilt sinngemäß für die in § 2 Abs. 4 genannten Versorgungsempfänger. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 2 Abs. 7 erhalten 84 Deutsche Mark, Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen 50,40 Deutsche Mark, Empfänger von Vollwaisengeld 16,80 Deutsche Mark und Empfänger von Halbwaisengeld 10,08 Deutsche Mark.
(3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes. Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 2 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwenden. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, deren Berechnung Amtsbezüge oder Amtsgehalt zugrunde liegen. Empfänger von Ausgleichsbezügen nach § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erhalten die einmalige Zahlung nach § 3 dieses Gesetzes.
















