Gesetz - BBVAnpG 95
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995 - BBVAnpG 95
§ 5 Zahlung
(1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.
(2) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemißt sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt.
(3) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung.
(4) Im Sinne der Absätze 1 bis 3 stehen der einmaligen Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechende Vorschriften) der einmaligen Zahlung nach diesen Vorschriften gleich, auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht übereinstimmen.
















