Gesetz - BBVAnpG 99
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99)
Inhaltsverzeichnis
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BBVAnpG 99
Ausfertigungsdatum: 19.11.1999
Vollzitat:
"Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist"
| Stand: | Geändert durch Art. 64 G v. 19.2.2006 I 334 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.3.1999 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 9
Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für die Vergangenheit und die Jahre 1999 und 2000
(1) Die Kläger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 für das dritte und jedes weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Erhöhungsbeträge, die sich auf der Grundlage von 115 vom Hundert des jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes der in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten Maßgaben errechnen. Satz 1 gilt auch für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erfolgt die Nachzahlung frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht bezifferten Beträge und zugrunde gelegten Vergleichsberechnungen die Erhöhungsbeträge bekannt zu machen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, denen innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes für dritte und weitere Kinder zustand.
(3) Die Erhöhungsbeträge gelten nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und den Wortlaut der durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 8 geänderten Verordnungen in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
















