Gesetz - BBVAnpG 99
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99
§ 1 Nachzahlungen für Kläger und Widerspruchsführer im Zeitraum bis 1998
(1) Die Kläger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 für das dritte und jedes weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Erhöhungsbeträge, die sich auf der Grundlage von 115 vom Hundert des jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes der in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten Maßgaben errechnen. Satz 1 gilt auch für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erfolgt die Nachzahlung frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht bezifferten Beträge und zugrunde gelegten Vergleichsberechnungen die Erhöhungsbeträge bekannt zu machen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, denen innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes für dritte und weitere Kinder zustand.
(3) Die Erhöhungsbeträge gelten nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
















