Gesetz - BDBOS-KostV
BDBOS-Kostenverordnung - BDBOS-KostV
Anlage (zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 999)
| Gebühren- nummer | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS | 234 zuzüglich 2,37 pro Leistungsmerkmal |
| 2 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS | 263 zuzüglich 11,82 pro Leistungsmerkmal und zuzüglich 42,54 pro Testfall |
| 3 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS | 170 zuzüglich 2,37 pro Leistungsmerkmal |
| 4 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS | 198 zuzüglich 11,82 pro Leistungsmerkmal und zuzüglich 42,54 pro Testfall |
| 5 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung durch die BDBOS | 328 zuzüglich 76 pro Änderungsfallgruppe zuzüglich 4,73 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal |
| 6 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung durch die BDBOS | 384 zuzüglich 113 pro Änderungsfallgruppe und zuzüglich 42,54 pro Testfall |
| 7 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung durch die BDBOS | 263 zuzüglich 76 pro Änderungsfallgruppe zuzüglich 4,73 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal |
| 8 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung durch die BDBOS | 320 zuzüglich 113 pro Änderungsfallgruppe und zuzüglich 42,54 pro Testfall |
| 9 | Entscheidung über die angezeigte Änderung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des BDBOS-Gesetzes | 70 |
| 10 | Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte im Digitalfunk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes | 121 |
















