Gesetz - BDBOSG
BDBOS-Gesetz - BDBOSG
§ 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf, der
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einen Erfolgsplan,
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einen Investitions- und Finanzplan,
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eine Übersicht über die Planstellen und Stellen sowie
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eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben
umfasst. Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor. Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

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