Gesetz - BDBOSG
BDBOS-Gesetz - BDBOSG
§ 9 Zweckvermögen, Finanzierung
Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen. Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand anteilig durch Mittel von Bund und Ländern. Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.

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