Gesetz - BDGBuKBMinASDV
Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
§ 1 Zuständigkeitsübertragung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes für die Beamtinnen und Beamten
1.
der Bundesagentur für Arbeit auf deren Vorstand,
2.
der Deutschen Rentenversicherung Bund auf deren Vorstand, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund weiter übertragen kann,
3.
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf deren Vorstand, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weiter übertragen kann,
4.
der Unfallkasse des Bundes, soweit nicht Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes weiter übertragen kann,
5.
der Künstlersozialkasse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von
1.
Nummer 1 für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen,
2.
Nummer 2 für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund,
3.
Nummer 3 für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
4.
Nummer 4 für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes und ihre oder seine Vertretung sowie
5.
Nummer 5 für die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung.

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