Gesetz - BDO§35DeutschePostbankAGAnO
Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Postbank AG
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Postbank AG in das Handelsregister in Kraft.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet