Gesetz - BDRNOG
Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
§ 2
Die Amtszeit der nach den bisherigen Vorschriften bestellten Beamtenbeisitzer endet mit dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 31. Dezember. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für die Heranziehung der Beamtenbeisitzer zu den einzelnen Sitzungen die bisherigen Vorschriften. Entsprechendes gilt, wenn während der in Satz 1 genannten Amtszeit die Bestellung neuer Beamtenbeisitzer für den Rest der Amtszeit erforderlich wird.

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