Gesetz - BDRNOG
Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
§ 3
Innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Beschluß des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts über den Wechsel eines Richters von Disziplinarsenaten zu anderen Senaten, ausgenommen Wehrdienstsenaten, und umgekehrt nur wirksam, wenn ihm die Mehrheit der dem Präsidium angehörenden Mitglieder der beiden Senatsgruppen zugestimmt hat.
















