Gesetz - BDRNOG
Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
§ 4
(1) Der Richterrat und Präsidialrat beim Bundesdisziplinarhof fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes fort.
(2) Die Amtszeit des Richterrats und des Präsidialrats beim Bundesverwaltungsgericht endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Richterrat und Präsidialrat führen ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Richterrats oder Neubildung des Präsidialrats weiter.
(3) Soll nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Richter bei dem Bundesdisziplinargericht oder bei einem Truppendienstgericht oder bei dem Bundesverwaltungsgericht für eine Tätigkeit bei den Disziplinarsenaten oder den Wehrdienstsenaten ernannt werden, beginnt die Frist gemäß § 57 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes erst mit der Neubildung des Präsidialrats beim Bundesverwaltungsgericht, spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
















