Gesetz - BDRNOG
Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
§ 5
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen bei den Bundesdisziplinarkammern und beim Bundesdisziplinarhof anhängige Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, auf die zuständigen Gerichte über.
(2) In Verfahren, in denen der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, richtet sich die Frist nach den bisherigen Vorschriften.
















