Gesetz - BDRNOG
Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
§ 6
Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe oder mit Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt bestraft worden sind, gelten als am Ersten des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, in die Dienstaltersstufe zurückgetreten, in die sie zurückgestuft worden sind.

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