Gesetz - BDRNOG
Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
§ 7
(1) Ist ein Beamter vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Beschluß ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt worden, sind die §§ 64 und 96 der Bundesdisziplinarordnung in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Hat der Verurteilte das 65. Lebensjahr vollendet oder ist er arbeits- oder berufsunfähig, darf ihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden. Auf Antrag des Verurteilten ist der Unterhaltsbeitrag durch das Gericht angemessen zu erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem Betrage zurückbleibt, den der Verurteilte als Rente erhalten würde, wenn er für die Zeiten nachversichert worden wäre, in denen er wegen der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhegehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient gehabt hätte. War der Unterhaltsbeitrag dem Verurteilten entzogen worden, ist er auf seinen Antrag nach den vorstehenden Vorschriften neu zu bewilligen. Anträge, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt.
2.
Nach dem Tode des Verurteilten kann ein Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53, 54, 61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Unterhaltsbeitrag gilt insoweit als Witwen- oder Waisengeld.
(2) Auf Ruhestandsbeamte, die zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt worden sind und nicht nachversichert werden, sowie auf ihre Hinterbliebenen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn dem Verurteilten durch Urteil oder Beschluß ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war.

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