Gesetz - BDRNOG
Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
§ 8
Die gegen einen Beamten verhängte Disziplinarmaßnahme der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe oder der Versagung des Aufsteigens im Gehalt, die sich besoldungsrechtlich nicht mehr auswirkt, ist nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung zu tilgen, die für die Tilgung einer Gehaltskürzung gelten. Die Tilgung erstreckt sich nicht auf die Vorgänge, die der Festsetzung und dem Nachweis der Dienstbezüge dienen.
















