Gesetz - BeamtStG
Beamtenstatusgesetz - BeamtStG
§ 13 Grundsatz
Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.
















