Gesetz - BeamtStG
Beamtenstatusgesetz - BeamtStG
§ 13 Grundsatz
Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.

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