Gesetz - BeamtVG§43Abs3V
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 9 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
Für Angestellte und Arbeiter, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend.
















