Gesetz
Art 17 Versorgungsbericht
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages einen Bericht vorlegen. Der Bericht soll die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst enthalten sowie Hochrechnungen für die in den nächsten 15 Jahren zu erwartenden Versorgungsleistungen.
















