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Gesetz - BedGgstV
Bedarfsgegenständeverordnung
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Eingangsformel
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§ 1 Gleichstellung
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§ 2 Begriffsbestimmungen
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§ 3 Verbotene Stoffe
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§ 4 Zugelassene Stoffe
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§ 5 Verbotene Verfahren
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§ 6 Höchstmengen
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§ 7 Verwendungsverbote
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§ 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
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§ 9 Warnhinweise
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§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten
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§ 10a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen
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§ 11 Untersuchungsverfahren
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§ 11a Ausnahmen für die Einfuhr
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§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
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§ 13 Unberührtheitsklausel
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§ 14 (Aufhebung von Vorschriften)
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§ 15 (weggefallen)
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§ 16 Übergangsvorschriften
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§ 17 (Inkrafttreten)
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Schlußformel
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Anlage 1 (zu § 3)
Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen
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Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1
Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind
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Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 6 Nr. 2 und § 8 Abs. 1, 1a und 1b)
Stoffe und Erzeugnisse für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen
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Anlage 4 (zu § 5)
Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen
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Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3)
Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen
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Anlage 5a (zu § 6 Nr. 4)
Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
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Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)
Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen
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Anlage 7 (zu § 9)
Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen
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Anlage 8 (weggefallen)
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Anlage 9 (zu § 10 Abs. 3)
Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind
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Anlage 10 (zu § 11)
Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände
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Anlage 11 (zu § 10a)
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Anlage 12 (zu § 10 Abs. 1 Satz 2)
Angaben in der schriftlichen Erklärung nach
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Anlage 13 (zu § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2)
Vorläufiges Verzeichnis der Additive
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