Gesetz - BEG
Bundesentschädigungsgesetz - BEG
§ 124
Soweit nach §§ 99 bis 109, 111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädigung hat, mindert sich der Höchstbetrag des § 123 in dem Verhältnis, in dem nach versorgungsrechtlichen Vorschriften die Hinterbliebenenbezüge zu dem Ruhegehalt oder Ruhelohn des verstorbenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes stehen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet