Gesetz - BEG
Bundesentschädigungsgesetz - BEG
§ 12a
Erhöhen sich wiederkehrende Leistungen aus der bundesgesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz, so mindern sich die Renten nach diesem Gesetz insgesamt höchstens um den Monatsbetrag, um den sich die wiederkehrenden Leistungen monatlich erhöht haben oder erhöhen. Dies gilt sinngemäß im Falle der erstmaligen Festsetzung einer Rente nach diesem Gesetz.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet