Gesetz - BEG
Bundesentschädigungsgesetz - BEG
§ 147
Hat eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger nach den Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen Leistungen erhalten, so besteht der Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als der Schaden durch diese Leistungen nicht ausgeglichen ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet