Gesetz - BEG
Bundesentschädigungsgesetz - BEG
§ 166a
Treffen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen zusammen, so finden §§ 141d bis 141k entsprechende Anwendung.

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