Gesetz - BEG
Bundesentschädigungsgesetz - BEG
§ 203
(1) Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet