Gesetz - BEG
Bundesentschädigungsgesetz - BEG
§ 238
Eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, bleibt bis zur Wiedervereinigung Deutschlands vorbehalten.

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