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Gesetz - BEG§172DV 44
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2001
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2001 betragen - jeweils gerundet -:
- in den Ländern (außer Berlin)508.561.510 Euro,
- in Berlin60.826.520 Euro,
- insgesamt569.388.030 Euro.
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:
- in den Ländern (außer Berlin)254.280.755 Euro,
- in Berlin36.495.912 Euro,
- insgesamt290.776.667 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen
- jeweils gerundet -:
- in Nordrhein-Westfalen74.545.705 Euro,
- in Bayern50.782.473 Euro,
- in Baden-Württemberg43.678.617 Euro,
- in Niedersachsen32.836.787 Euro,
- in Hessen25.114.605 Euro,
- in Rheinland-Pfalz16.713.397 Euro,
- in Schleswig-Holstein11.559.627 Euro,
- im Saarland4.413.249 Euro,
- in Hamburg7.110.800 Euro,
- in Bremen2.732.124 Euro,
- in Berlin9.123.978 Euro,
- insgesamt278.611.362 Euro.
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:
- an Nordrhein-Westfalen56.127.801 Euro,
- an Bayern60.106.713 Euro,
- an Hessen20.538.733 Euro,
- an Rheinland-Pfalz137.951.684 Euro,
- an Berlin51.702.542 Euro,
- insgesamt326.427.473 Euro.
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:
- Baden-Württemberg10.927.116 Euro,
- Niedersachsen8.964.415 Euro,
- Schleswig-Holstein9.533.537 Euro,
- Saarland2.262.589 Euro,
- Hamburg2.461.012 Euro,
- Bremen1.502.136 Euro,
- insgesamt35.650.805 Euro.
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

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