Gesetz - BEG§172DV 45
Fünfundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2002
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2002 betragen - jeweils gerundet -:
-in den Ländern (außer Berlin)489.195.342 Euro,
-in Berlin55.457.297 Euro,
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-insgesamt544.652.639 Euro.
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:
-in den Ländern (außer Berlin)244.597.671 Euro,
-in Berlin33.274.378 Euro,
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-insgesamt277.872.049 Euro.

Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:
-in Nordrhein-Westfalen71.361.635 Euro,
-in Bayern48.821.370 Euro,
-in Baden-Württemberg42.005.939 Euro,
-in Niedersachsen31.492.051 Euro,
-in Hessen24.038.344 Euro,
-in Rheinland-Pfalz16.002.130 Euro,
-in Schleswig-Holstein11.101.366 Euro,
-im Saarland4.208.478 Euro,
-in Hamburg6.819.959 Euro,
-in Bremen2.610.723 Euro,
-in Berlin8.318.595 Euro,
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-insgesamt266.780.590 Euro.
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:
-an Nordrhein-Westfalen52.891.946 Euro,
-an Bayern58.956.405 Euro,
-an Hessen20.296.668 Euro,
-an Rheinland-Pfalz132.012.270 Euro,
-an Berlin47.138.703 Euro,
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-insgesamt311.295.992 Euro.
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:
-Baden-Württemberg10.144.257 Euro,
-Niedersachsen8.463.184 Euro,
-Schleswig-Holstein9.039.212 Euro,
-Saarland2.068.085 Euro,
-Hamburg2.269.369 Euro,
-Bremen1.439.834 Euro,
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-insgesamt33.423.941 Euro.
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

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