Gesetz - 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
§ 35a Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEG
Für die Berechnung der Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEG findet § 23 entsprechende Anwendung. Dabei ist § 95 BEG zu berücksichtigen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet