Gesetz - 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
§ 41 Aufrundung der Entschädigungsleistungen
Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Kapitalentschädigung und der Rente sind auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.

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