Gesetz - 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
§ 6 Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln
Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet