Gesetz - 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
§ 8 Höhe des Darlehens
Bei der Bemessung des Darlehens ist der Umfang des früheren Unternehmens oder der früheren Teilhaberschaft zu berücksichtigen.

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