Gesetz - BEGebV
Bundeseisenbahngebührenverordnung - BEGebV
§ 1 Anwendungsbereich
Das Eisenbahn-Bundesamt und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) erheben für ihre Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

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