Gesetz - BEGebV
Bundeseisenbahngebührenverordnung - BEGebV
§ 7 Alt-Sachverhalte
(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Mai 2001 und bis zum Ablauf des 13. Juni 2005 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 ergeben.
(2) Für Sachverhalte, die ab dem 14. Juni 2005 und bis zum Ablauf des 10. Juli 2007 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 3 ergeben.
(3) Für Sachverhalte, die ab dem 11. Juli 2007 und bis zum Ablauf des 13. Juli 2007 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 4 ergeben.
(4) Für Sachverhalte, die ab dem 14. Juli 2007 und bis zum Ablauf des 21. Januar 2008 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 5 ergeben.
(5) Für Sachverhalte, die ab dem 22. Januar 2008 und bis zum Ablauf des 30. April 2008 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 6 ergeben.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 2 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stundensatz 81,80 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 20,45 Euro beträgt.