Gesetz - BeglV
Beglaubigungsverordnung - BeglV
Eingangsformel
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) verordnet die Bundesregierung:

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet