Gesetz - BEGSchlGVerfV
Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
§ 2
Das Bundesverwaltungsamt ist im Verfahren nach Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.

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