Gesetz - BeherbStatG
Beherbergungsstatistikgesetz - BeherbStatG
§ 5 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebs,
2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

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